22/10/2026
Ein Mieter hatte schon seit 1994 ein Vorkaufs- und Kaufsrecht für eine Liegenschaft und investierte vor dem Kauf in das Objekt. Eigentümer wurde er aber erst 2003. Das Bundesgericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer erst der tatsächliche Eigentumserwerb zählt.
Newsletter abonnieren: https://www.dufour-treuhand.ch/newsletter/