10/11/2025
📧 BFH: E-Mails müssen bei Außenprüfung vorgelegt werden! ⚖️
Der Bundesfinanzhof (Az. XI R 15/23) hat entschieden:
👉 E-Mails mit steuerlichem Bezug gelten als Handels- und Geschäftsbriefe nach § 147 AO. Sie müssen bei einer Außenprüfung vorgelegt werden – genauso wie klassische Briefe oder Rechnungen. ✉️
💡 Aber:
Ein Gesamtjournal aller E-Mails (also das komplette Postfach) muss nicht erstellt oder übergeben werden.
🔍 Wichtig für Unternehmen:
Relevante E-Mails müssen geordnet aufbewahrt werden 📂
Auch digitale Unterlagen zu Verrechnungspreisen fallen unter die Aufbewahrungspflicht (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO)
💬 Fazit:
Steuerrelevante E-Mails = aufbewahrungspflichtig.
Gesamtarchiv = nicht erforderlich.
👉 Eine klare Grenze zwischen Transparenz & Datenschutz.
-MailArchivierung