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Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, gestaffelte Förderung von bis zu 6.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeu...
10/08/2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, gestaffelte Förderung von bis zu 6.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und bestimmte Plug-in-Hybride (PHEV). Die Basisförderung für Privatpersonen beträgt 3.000 Euro (BEV) bzw. 1.500 Euro (PHEV). Sie greift bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Grenze steigt pro minderjährigem Kind um 5.000 Euro (maximal bis zu 90.000 Euro).

Einkommensabhängige Aufschläge erhöhen die Prämie: Bei einem Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro gibt es 1.000 Euro extra, unter 45.000 Euro sind es 2.000 Euro extra. Zusätzlich wird ein Kinderbonus von 500 Euro pro Kind (maximal für zwei Kinder unter 18 Jahren) gewährt. Der Antrag erfolgt online. Als Nachweis dient der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus den beiden aktuellsten Steuerbescheiden (maximal drei Jahre alt). Bei getrennter Veranlagung oder unverheirateten Paaren werden die Einzeleinkommen addiert. Wichtig: Wer bisher keine Steuererklärung abgegeben hat, muss diese für den Förderanspruch zwingend nachreichen.

Wichtige Änderung im internationalen Steuerrecht: Deutschland hat Russland offiziell darüber informiert, dass das seit 1...
29/07/2026

Wichtige Änderung im internationalen Steuerrecht: Deutschland hat Russland offiziell darüber informiert, dass das seit 1996 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) inklusive aller Protokolle ausgesetzt wird.
Die Suspendierung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Ab Januar 2027 fallen die Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen weg. Für grenzüberschreitende Geschäfte bedeutet dies ein deutlich höheres Steuerrisiko und administrativen Mehraufwand.

Betroffene Akteure im deutsch-russischen Wirtschaftsverkehr müssen sich kurzfristig auf diese neuen steuerlichen Realitäten einstellen.

Die materiell-rechtliche Besteuerung von Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ...
20/07/2026

Die materiell-rechtliche Besteuerung von Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit der einjährigen Spekulationsfrist und der Freigrenze von 1.000 Euro wird seit dem 1. Januar 2026 durch weitreichende verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen flankiert.

Anbieter von Kryptodienstleistungen (Verwahrer, Handelsplattformen, Tauschbörsen) sind zur jährlichen Übermittlung von Nutzer- und Transaktionsdaten verpflichtet. Die Übermittlungsfrist endet jeweils am 31. Juli des Folgejahres. Die Meldung umfasst neben den steuerlichen Identifikationsmerkmalen detaillierte Veräußerungs- und Anschaffungsdaten.

Krypto-Dienstleister müssen die steuerliche Ansässigkeit der Nutzer verifizieren. Wird eine entsprechende Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach Aufforderung beigebracht, greift ein gesetzliches Transaktionsverbot für den betroffenen Nutzer.

Die Feststellungslast für Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse, Haltedauern und Wallet-Umschichtungen liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Beim Handel über ausländische Intermediäre greifen die verschärften Mitwirkungspflichten analog zu den Grundsätzen des § 90 Abs. 2 AO.

Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich ...
13/07/2026

Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich nur vier Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen verschiebt sich ihr Beginn um drei Jahre.

Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgeben
wurde. Die Steuererklärungen hätten also nur für maximal sieben Jahre nachgereicht werden müssen (Urteil vom 24.06.2022). Der Bundesfinanzhof ist jedoch dieser Sichtweise entgegengetreten. Im Urteilsfall habe mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung vorgelegen (BFH-Urteil vom 15.05.2025, VI R 14/22).

Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich einer so genannten Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf
Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) oder auf zehn Jahre (Steuerhinterziehung) plus der dreijährigen Anlaufhemmung.

Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon b...
08/07/2026

Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon befreit werden, weil sie zu wenig verdienen – zumindest die Kosten für eine Ausleihe der Bücher tragen, wenn sie diese nicht kaufen wollen oder können.

Die wenig erfreuliche Nachricht: Eltern können Kosten für die Schulbücher ihrer Kinder steuerlich leider nicht geltend machen. Das gilt auch für andere Schulmaterialien wie Füller, Stifte, Zirkel, Taschenrechner, Hefte, Mäppchen, Ranzen und so weiter.

Im deutschen Steuerrecht werden die Kosten für die Schulausbildung und die Berufsausbildung der Kinder bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgedeckt. Deshalb dürfen Eltern die Kosten für Schulbücher und weiteres Schulmaterial für ihre Kinder nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.

Dagegen kann das Schulgeld steuerlich angesetzt werden. Dieses fällt für verschiedene private und konfessionelle Schulen an. Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderausgaben. In diesen Fällen dürfen Sie jährlich 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gew...
26/06/2026

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt wird.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, unter welchen Umständen ein Vermieter trotz Abriss und Neubau die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG noch in Anspruch nehmen kann.
Entscheidend ist, dass zwischen dem Abriss und dem Neubau kein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Kann man dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass der Neubau im Zeitpunkt des Abrisses noch gar nicht geplant war, dann müsste eine Sonderabschreibung möglich sein, sollte das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder bebaut werden.

Im Urteilsfall wurde der enge sachliche Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau bejaht, da der Bauantrag für den Neubau vor dem Abriss gestellt wurde und die Neubaumaßnahme unmittelbar nach dem Abriss begann.

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müsse...
15/06/2026

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht haben.

Diese Frist verlängert sich für steuerlich Beratene (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) auf den 1. März 2027.

Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (wie z.B. viele Arbeitnehmer) kann seine Einkommensteuererklärung freiwillig bis 31. Dezember 2029 einreichen (sog. Antragsveranlagung).

Liegt ein steuerlich anerkannter doppelter Haushalt vor, kann der Steuerpflichtige wöchentlich die Entfernungspauschale ...
08/06/2026

Liegt ein steuerlich anerkannter doppelter Haushalt vor, kann der Steuerpflichtige wöchentlich die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt geltend machen.
Fährt er mehrmals zur Familie, kann er wählen, ob die Entfernungspauschale oder die sog. Vielpendleroption geltend gemacht wird.

Bei dieser Option können alle Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte und zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte jeweils mit der Entfernungspauschale angesetzt werde. In diesem Fall gelten die Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Heimfahrten kann nur die Entfernung von der Arbeitsstätte zur Hauptwohnung angesetzt werden, nicht jedoch die Entfernung Hauptwohnung - Zweitwohnung.

Bei der Entscheidung für die Vielpendleroption entfällt jedoch der Abzug der Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate und der Abzug von Unterkunftskosten.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Z...
28/05/2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

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