28/05/2026
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.