Steuerkanzlei Münch

Steuerkanzlei Münch "Hinter jeder guten Lösung steckt eine gute Kommunikation". Ihre Steuerkanzlei in Landau und Hettenleidelheim.

Wir hören zu, verstehen und agieren, um Ihre steuerlichen Belange mit Präzision und persönlichem Engagement zu meistern.

„Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger.“ 🚀✨Ein Satz, der unseren Arbeitsalltag oft perfekt beschr...
12/05/2026

„Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger.“ 🚀✨

Ein Satz, der unseren Arbeitsalltag oft perfekt beschreibt! Ob in der Steuerberatung, in unseren täglichen Arbeitsprozessen oder bei der Digitalisierung:

🔥 Einsatz zeigen: Wir geben täglich alles, um auch die komplexesten Herausforderungen für unsere Mandanten und Kunden sofort zu lösen.

⏰ Qualität braucht Zeit: Wahre „Wunder“ – also nachhaltige Strategien und tiefgreifende Optimierungen – entstehen nicht zwischen Tür und Angel. Sie brauchen Präzision, Weitsicht und ein starkes Team.

Wir lieben die Herausforderung und wachsen an jedem „unmöglichen“ Fall! 💪

Wie sieht es bei euch aus? Seid ihr eher die „Sofort-Erlediger“, die „Wunder-Wirker“ oder vielleicht beides? Schreibt es uns in die Kommentare! 👇

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für den Parkplatz zählen extra!  🚗💨Gute Nachrichten für alle Pendler mit einer Zweitwo...
05/05/2026

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für den Parkplatz zählen extra! 🚗💨

Gute Nachrichten für alle Pendler mit einer Zweitwohnung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 20.11.2025 (VI R 4/23) eine wichtige Entscheidung gegen die restriktive Haltung der Finanzverwaltung getroffen.

Der Sachverhalt 🔎
Ein Arbeitnehmer unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Die monatliche Miete überstieg bereits den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 €. Zusätzlich mietete er für 170 € einen Stellplatz an. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab, da der Deckel für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei.

Das Urteil des BFH 💡 - Der BFH gab dem Kläger recht! Die Richter stellten klar:

👉 Keine Anrechnung auf den Höchstbetrag: Die gesetzliche Grenze von 1.000 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt nur für die eigentliche Nutzung der Unterkunft (Miete, Nebenkosten etc.).

👉 Stellplatz ist separat: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz sind notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für die Wohnung.

👉 Vertragsgestaltung egal: Es spielt keine Rolle, ob der Stellplatz im selben Mietvertrag wie die Wohnung steht oder separat angemietet wurde.

📌 Praxishinweis
Besonders in Städten mit angespannter Parksituation (wie im Fall Hamburg) ist die Anmietung eines Stellplatzes laut BFH "notwendig". Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, die Stellplatzkosten bisher in den 1.000-Euro-Deckel einrechnen wollte.

💡 Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide! Sollten Stellplatzkosten wegen des Höchstbetrags gestrichen worden sein, lohnt sich unter Berufung auf dieses Urteil ein Einspruch. ⚖️✍️

📢 Unsere aktuelle Mandanteninformation – Mai 2026 ist online!Alle wichtigen Steuer-News kompakt für Sie zusammengefasst ...
01/05/2026

📢 Unsere aktuelle Mandanteninformation – Mai 2026 ist online!
Alle wichtigen Steuer-News kompakt für Sie zusammengefasst 👇

✅ Für Einkommensteuerpflichtige
- Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
- Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?

✅ Für Umsatzsteuerpflichtige
- Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter
- Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
- Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt
- Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

✅ Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an einem Grundstück?

✅ Grunderwerbsteuer
- Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten

📅 Termine Steuern/Sozialversicherung – Mai/Juni 2026

👉 Mehr Details unter: https://kanzlei-muench.com/news/mandanten-monatsinformationen-mai-2026/

Betriebsübergabe: Nießbrauch oder Versorgungsleistungen? 🏢⚖️Die richtige Gestaltung entscheidet darüber, ob der Generati...
28/04/2026

Betriebsübergabe: Nießbrauch oder Versorgungsleistungen? 🏢⚖️

Die richtige Gestaltung entscheidet darüber, ob der Generationenwechsel steuerfrei bleibt oder zur teuren Steuerfalle wird.

❗ Das Risiko beim Nießbrauch
Wer sich den Nießbrauch vorbehält, bleibt steuerlich unternehmerisch tätig. Das bedeutet: Eine steuerneutrale Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen. Es kommt zur Betriebsaufgabe, bei der stille Reserven voll versteuert werden müssen.

✅ Vorteil Versorgungsleistungen
Die Vermögensübergabe gegen Rente ist meist die bessere Wahl. Sie ermöglicht die Buchwertfortführung und dient der finanziellen Absicherung des Übergebers. Der Clou: Der Nachfolger zieht die Zahlungen als Sonderausgaben ab, während der Übergeber sie als sonstige Einkünfte versteuert.

🔁 Die gleitende Vermögensübergabe
Ein bewährter Weg ist die Kombination: Zuerst wird unter Nießbrauch übertragen, später erfolgt die Ablösung gegen Versorgungsleistungen. Diese Gestaltung wird steuerlich anerkannt und bietet maximale Flexibilität für den Rückzug aus dem Betrieb.

💡 Fazit
Versorgungsleistungen bieten meist erhebliche steuerliche Vorteile gegenüber dem klassischen Nießbrauchvorbehalt. Da jede Situation individuell ist, ist eine exakte Prüfung der Voraussetzungen unverzichtbar.

Steuermoral: Weniger ist manchmal mehr... 🙌 Mal ehrlich: Das Finanzamt ist kein Tagebuch. 📖  Es geht nicht darum, Romane...
21/04/2026

Steuermoral: Weniger ist manchmal mehr... 🙌

Mal ehrlich: Das Finanzamt ist kein Tagebuch. 📖 Es geht nicht darum, Romane zu schreiben, sondern präzise und ehrlich die Fakten zu liefern. Wer nur das angibt, was wirklich sein muss, spart am Ende Zeit, Nerven und bleibt trotzdem transparent. 👌

Wie handhabst du das? Kurz und knackig oder lieber "Sicher ist Sicher" mit Extra-Erklärungen? 👇

Zum 01.01.2026 wurde die Aktivrente eingeführt. Ziel der Aktivrente: Anreize für längeres Arbeiten im Rentenalter schaff...
14/04/2026

Zum 01.01.2026 wurde die Aktivrente eingeführt. Ziel der Aktivrente: Anreize für längeres Arbeiten im Rentenalter schaffen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Das Wichtigste in Kürze:

✅ Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (i.d.R. 67 Jahre) bis 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

✅ Der Freibetrag ist monatsbezogen und nicht auf andere Monate übertragbar. Überschreitet der Hinzuverdienst 2.000 EUR monatlich, ist der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig.

✅ Anspruchsberechtigt sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird.

✅ Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land-/Forstwirte, Beamte und Minijobber.

✅ Die Steuerfreiheit gilt nur für laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG). Sie wird im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

✅ Werbungskosten sind für den steuerfreien Anteil des Verdienstes nicht abzugsfähig. Überschreiten die Gesamtwerbungskosten den Pauschbetrag nicht, ist der volle Pauschbetrag zu gewähren.

✅ Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-/ Pflegeversicherung. Rentenbeiträge können freiwillig geleistet werden. Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

✅ Die Aktivrente kann nur in einem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist eine Bestätigung erforderlich, dass der Freibetrag nicht mehrfach genutzt wird.

✅ Für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist die Aktivrente nur möglich, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

✅ Beamte und geringfügig Beschäftigte sind ausgeschlossen, da für sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber geleistet werden.

❗ Viele Fragen zur Umsetzung der Aktivrente wurden seitens des Gesetzgebers verspätet geklärt. Eine Umsetzung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt zeitnah.

BFH-Urteil: Steuerberatungskosten beim Anteilsverkauf oft nicht abziehbar ⚖️📉Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft ve...
09/04/2026

BFH-Urteil: Steuerberatungskosten beim Anteilsverkauf oft nicht abziehbar ⚖️📉

Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft, stolpert bei den Veräußerungskosten oft über Details. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem aktuellen Urteil (IX R 12/24) die Grenze zwischen abziehbaren Kosten und privater Lebensführung neu gezogen.

Der Streitpunkt 🔎
Im Fokus stand die Vergütung eines Steuerberaters für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Frage: Sind das abziehbare Nebenkosten des Verkaufs?

Die Entscheidung des BFH 💡
Der BFH sagt klar: Nein! Und begründet wie folgt:

👉 Erklärungspflicht vs. Veräußerung: Die Kosten für die Gewinnermittlung entstehen primär, um die steuerliche Erklärungspflicht zu erfüllen.

👉 Fehlendes „auslösendes Moment“: Eine abstrakte Pflicht zur späteren Angabe in der Steuererklärung reicht nicht aus, um einen direkten Veranlassungszusammenhang mit dem Verkauf selbst herzustellen.

Wichtiger Praxishinweis 📌
Die Unterscheidung ist für die Steuerlast entscheidend:

❌ Steuererklärung: Kosten für die reine Gewinnermittlung zur Erstellung der Erklärung sind keine Veräußerungskosten.

✅ Transaktionsberatung: Kosten für die Prüfung der Verkaufsentscheidung, die Vertragsgestaltung oder die Strukturierung des Deals gelten weiterhin als abziehbare Veräußerungskosten.

🙌 Tipp: Achten Sie bei der Beauftragung und Rechnungsstellung Ihres Beraters auf eine klare Trennung der Leistungsphasen!

Fun Fact für alle Schleckermäuler und Süßschnuten 🍩😋:Je nach Höhe des des Kaffeeanteils in Schokolade, unterliegt die Sc...
07/04/2026

Fun Fact für alle Schleckermäuler und Süßschnuten 🍩😋:

Je nach Höhe des des Kaffeeanteils in Schokolade, unterliegt die Schokolade unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen.

Entscheidend, ob der Kaffeeanteil hoch genug ist, ist die zolltarifliche Einreihung:
👉 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806 des Zolltarifs) unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
👉 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee (z. B. Auszüge, Essenzen, Konzentrate, Instantkaffee) sowie Kaffeemittel mit beliebigem Mischungsverhältnis fallen unter Position 2101 des Zolltarifs und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Zusammengefasst:

🍫 Schokolade mit nur geringem Kaffeeanteil bleibt beim ermäßigten Steuersatz (7 %).

🍫 Schokolade mit so hohem Kaffeeanteil, dass sie als Kaffeezubereitung gilt, unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %).

Herzliche Ostergrüße und ein interessanter Fakt zum Fest 🌷🐣Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitenden e...
02/04/2026

Herzliche Ostergrüße und ein interessanter Fakt zum Fest 🌷🐣

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitenden ein frohes Osterfest sowie schöne, entspannte Feiertage. Genießen Sie das verlängerte Wochenende! 🐰🍰

Nutzen Sie die kommenden Feiertage, um im Kreise Ihrer Liebsten zur Ruhe zu kommen und neue Energie für die kommenden Projekte zu tanken. 📉💫

💡 Passend zur Osterzeit haben wir einen kleinen Fakt für die Kaffeetafel für Sie vorbereitet:

Wussten Sie, dass das größte Schokoladen-Osterei der Welt stolze 7.200 Kilogramm wog? 🍫 Mit einer Höhe von über 10 Metern überragte es sogar ein gewöhnliches Einfamilienhaus. Ein beeindruckendes Beispiel dafür, was mit Präzision und einer großen Vision – wenn auch in diesem Fall aus Schokolade – möglich ist!

Wir bedanken uns herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns darauf, nach der Osterpause wieder gemeinsam mit Ihnen durchzustarten. 🚀

📢 Unsere aktuelle Mandanteninformation – April 2026 ist online!Alle wichtigen Steuer-News kompakt für Sie zusammengefass...
01/04/2026

📢 Unsere aktuelle Mandanteninformation – April 2026 ist online!
Alle wichtigen Steuer-News kompakt für Sie zusammengefasst 👇

✅ Für Einkommensteuerpflichtige

- Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
- Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?
- Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
- Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Gewerbetreibenden
- Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen
-Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze

✅ Für Umsatzsteuerpflichtige

- Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer bekräftigt
- Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren

✅ Sonstiges

- Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert
- Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-Geschäftsführer

📆 Termine Steuern / Sozialversicherung – April / Mai 2026

Alle Infos unter: https://kanzlei-muench.com/news/mandanten-monatsinformationen-april-2026

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZS...
31/03/2026

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der W-IdNr. begonnen.

Dabei ist zu beachten:

👉 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben.

👉 Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.

Adresse

Reiterstraße 21
In Der Pfalz
LANDAU

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+4963419299680

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