09/06/2026
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 26.09.2025, IV R 16/23) bestätigt eine steuerliche Spielregel, die viele Unternehmer als ungerecht empfinden – die aber verfassungsgemäß bleibt.
Der Sachverhalt 🔎
Es geht um Zinsen nach § 233a AO im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Hier gilt eine strikte steuerliche Asymmetrie:
👉 Nachzahlungszinsen ❌: Diese dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie werden steuerlich wie eine Privatentnahme behandelt.
👉 Erstattungszinsen ✅: Erhält man Zinsen vom Finanzamt zurück, müssen diese zwingend als Betriebseinnahme versteuert werden.
Das Urteil des BFH 💡
Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Doch der BFH erteilte dem eine Absage: Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei der Gewerbesteuer ist verfassungskonform.
📌 Praxishinweis:
Unternehmer müssen damit leben, dass das Finanzamt bei Zinsen „mit zweierlei Maß“ misst. Kalkulieren Sie bei Gewerbesteuererstattungen also immer die anteilige Steuerbelastung auf die Zinsen mit ein! 📉✍️