18/06/2026
Das Aktuelle bei W+ST Wetterau: Arbeitgeberfeier führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof stellt klar: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Verabschiedungsfeier, liegt nicht automatisch ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung als betriebliche Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist oder als private Feier des Arbeitnehmers.
Maßgeblich sind dabei insbesondere Anlass, Gastgeberrolle, Gästeliste und Veranstaltungsort. Ist die Feier klar betrieblich geprägt, bleibt sie lohnsteuerlich ohne Folgen für den Arbeitnehmer.
👉 Unser Tipp: Die steuerliche Einordnung hängt stark vom Einzelfall ab – lassen Sie solche Veranstaltungen im Zweifel frühzeitig prüfen, um Risiken bei der Lohnsteuer zu vermeiden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.