Martin Schwab Steuerberatungsgesellschaft mbh

Martin Schwab Steuerberatungsgesellschaft mbh Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Martin Schwab Steuerberatungsgesellschaft mbh, Waldhofweg 3, Berchtesgaden.

09/12/2024

ARBEITGEBER
Sonderleistungen: Bundesfinanzhof zu steuerfreier
Corona-Sonderzahlung gefragt
| Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie z. B. Urlaubsgeld (worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand) teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz auszahlen? Damit muss sich nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren
mit dem Az. VI R 25/24 befassen. Vorgelegt hat das Finanzgericht Niedersachsen. Es hat auf sein
steuerzahlernachteiliges Urteil (24.7.2024, Az. 9 K 196/22) die Revision zugelassen.

02/12/2024

ALLE STEUERZAHLER
Quo vadis Steuerfortentwicklungsgesetz?
| Ursprünglich sollte das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet werden. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der
Koalition nicht einigen konnte. Da die Ampel-Regierung nun sogar komplett gescheitert ist, ist unsicher, welche Maßnahmen wie umgesetzt werden. Daher erfolgt die Berichterstattung erst, wenn
das Gesetz unter Dach und Fach ist. |
Beachten Sie | Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht u. a. Folgendes vor:
� Erhöhungen des Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026 sowie des Kindergelds ab 2025,
� Verlängerung der degressiven Abschreibung,
� Überführung der Steuerklassen III und V in
das Faktorverfahren

26/11/2024

ALLE STEUERZAHLER
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Rückwirkende
Erhöhung für 2024
| Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 steht beim Bundesrat am
22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) auf der Tagesordnung. Bei einer zu erwartenden Zustimmung
werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR
auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |
Die höheren Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate
Januar bis November soll nicht erforderlich
sein.
Beachten Sie | Im Vorgriff auf die gesetzliche
Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium
mit Schreiben vom 18.10.2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug
für Dezember 2024 veröffentlicht:
� einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 und
� einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember
2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des
Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Quelle | Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BT-Drs. 20/13397 vom 16.10.2024; BMF-Schreiben vom

23/11/2024

ALLE STEUERZAHLER
Jahressteuergesetz 2024 mit umfangreichen Neuregelungen
| Am 18.10.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich)
geänderten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch
der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte.
Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt. |
Einkommensteuergesetz (EStG)
Mobilitätsbudgets: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Erweiterung der bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um
Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie z. B. E-Scooter,
Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen)
nun doch nicht umgesetzt wird.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
(§ 3 Nr. 72 EStG)
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak)
je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden.
Durch die Änderung soll weiter klargestellt
werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren
Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten)
Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.
MERKE | Die Neuregelung soll für Anlagen
gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in
Betrieb genommen oder erweitert werden.
E-Bilanz
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz, § 5b EStG) soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5
Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt
werden.
Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt
ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede
für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist
ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst.
Das gilt auch für den Anhang, den Lagebericht,
den Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach
§ 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.
Anwendung: Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren
neuen Übermittlungspflichten finden erst für
Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem
31.12.2027 beginnen.
Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung
§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale
Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit
nicht aufgedeckt.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass
§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische
Personengesellschaften von Übertragungen
von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Dies soll nun durch die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ermöglicht
werden.
Anwendung: Soll rückwirkend für alle offenen
Fälle gelten.
MERKE | Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung soll
aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 aber von einer Anwendung
des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden
können (§ 52 Abs. 12 EStG).
Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf
Basis von § 65a SGB V gewährte Geldprämie
(Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten
kann eine die Sonderausgaben mindernde
Beitragserstattung darstellen. Hierzu hat das
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom
16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen:
� Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR
pro versicherte Person stellen Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung dar und
mindern die Sonderausgaben nicht.
Beachten Sie | Diese Regelung wurde ursprünglich bis Ende 2023 befristet und dann für
bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV
C 3 - S 2221/20/10012 :005). Die Vereinfachungsregelung soll nun ab 2025 gesetzlich verstetigt
werden.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1
Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
� Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen,
maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit
6.000 EUR).
� Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige
Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung,
Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
� Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und
Überweisung.
� Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen
und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
(z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).
MERKE | Ab 2025 soll die Abzugsmöglichkeit
von 2/3 der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 EUR je
Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht werden.
Verlustverrechnungsbeschränkung
bei Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit
Gewinnen aus Termingeschäften und solchen
aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen
aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und
verrechnet werden. Darüber hinaus sind der
Verlustausgleich und die Verlustverrechnung
auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.
Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von
20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften
oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu
verrechnen.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof (7.6.2024,
Az. VIII B 113/23) hält diese Regelung (§ 20 Abs. 6
S. 5 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
MERKE | Mit der Streichung des gesonderten
Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte
und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen.
Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen werden.
Anwendung: Soll grundsätzlich in allen offenen
Fällen gelten.
Private Veräußerungsgeschäfte
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung (§ 23 EStG).
Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
� im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
� im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Der Bundesfinanzhof (26.9.2023, Az. IX R 13/22)
hatte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes entschieden: Derjenige, der als
Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch
ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen
Vorgang nach § 23 EStG aus.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs soll in § 23 EStG eine steuerzahlerunfreundliche Anpassung vorgenommen werden. Hier
sollen die Wörter „oder Gesamthandsvermögen“ ergänzt werden.
Anwendung: Die Regelung soll in allen offenen
Fällen greifen.
12-2024 3
MONATS-RUNDSCHREIBEN
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
(§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei
Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig
nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse (beispielsweise im
Fall eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen
nach § 35a EStG ist der Erhalt einer Rechnung
und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (12.4.2022, Az. VI R 2/20) ging dies aus dem
bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG
im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Reform der Kleinunternehmerregelung
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze
von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine
echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).
Beachten Sie | Voraussetzung für die Befreiung
ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Diese sollen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr
von 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben
werden. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze soll es zu einem unterjährigen Wegfall
der Kleinunternehmerregelung kommen!
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit auf, soll § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den
Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung
bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Außerdem soll die Verzichtserklärung neu befristet werden (bis zum letzten Tag des Monats
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs).
MERKE | Nach dem JStG 2024 müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (auch über die
Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG hinaus) keine elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Neben vielen Anpassungen am bisherigen System soll die Kleinunternehmerregelung auch
erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen
hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“
Anwendung: Soll ab 1.1.2025 gelten.
Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG)
Unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den
Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend
machen können, als er eine Zahlung auf eine an
ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.
Zum Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird
grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen
Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber
antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden,
sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.
Anwendung: Die Neuregelung soll erstmals auf
Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem
31.12.2027 ausgestellt werden.
Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419 vom
16.10.2024

20/11/2024

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE
Betriebsaufgabe/-veräußerung: Verbrauch des ermäßigten
Steuersatzes auch ohne Antrag
| Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, kann der Steuerpflichtige die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen, wenn er
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Diese Steuerermäßigung kann aber nur einmal im Leben beansprucht werden. Die Vergünstigung ist selbst dann verbraucht, wenn sie das Finanzamt zu Unrecht und ohne Antrag des Steuerpflichtigen gewährt hat. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Hamburg die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. |
Sichtweise des Bundesfinanzhofs
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine antragsgebundene und nur einmal
zu gewährende Steuervergünstigung für die
Zukunft auch dann verbraucht, wenn sie vom
Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr zu beanspruchen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten,
in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt
worden ist.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof nimmt einen Verbrauch der Vergünstigung selbst dann
an, wenn kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn vorgelegen hat, der ermäßigte
Steuersatz also schon mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht hätte gewährt werden dürfen. Maßgeblich ist allein,
dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamts erkennt und billigt.
MERKE | Der Steuerpflichtige braucht sich die
rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in
einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu
lassen, wenn für ihn angesichts der geringen
Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines
Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das Finanzamt die Vergünstigung
ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
Urteil des Finanzgerichts Hamburg
Das Finanzgericht Hamburg hat die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs jüngst
bestätigt. Im Streitfall wurde die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerfestsetzung für
2014 ohne Antrag berücksichtigt. Die gewährte
Steuerermäßigung war aus dem Steuerbescheid für den Steuerpflichtigen erkennbar.
Der geänderte Bescheid erging zur Umsetzung
eines Grundlagenbescheids. In den Erläuterungen erhielt er keinen Hinweis auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Bei den
Besteuerungsgrundlagen übernahm der Bescheid den im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Veräußerungsgewinn des Steuerpflichtigen bei dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen. Bei der Berechnung
der Steuer wurde die Anwendung des Splittingtarifs und die Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG
ausgewiesen.
Dies reicht, so das Finanzgericht Hamburg, aus,
um erkennbar zu machen, dass der ermäßigte
Steuersatz angewandt worden ist. Somit bestand
Anlass, sich gegen die ohne Antrag erfolgte Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG mit einem Einspruch oder Änderungsantrag zu wenden, um
sich die Möglichkeit einer späteren Gewährung
des ermäßigten Steuersatzes zu erhalten.
MERKE | Haben Steuerpflichtige wegen mehrerer Betriebe und/oder gewerblicher Beteiligungen die Möglichkeit, ihr Wahlrecht nach § 34
Abs. 3 EStG „entweder – oder“ auszuüben, gilt
Folgendes: Steuerbescheide, in denen das Finanzamt Veräußerungs- oder Aufgabegewinne
berücksichtigt, sind insoweit zu überprüfen, ob
das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz ohne
Antrag (also „von Amts wegen“) gewährt hat. Ist
dies der Fall, muss gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden, um sich die Ausübung
des Wahlrechts für einen künftig anfallenden begünstigten Gewinn offenzuhalten.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2024, Az. 1 K 141/22, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 243738; BFH-Urteil vom 28.9.2021, Az.
VIII R 2/19

17/11/2024

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE
Ehrenamtliche Tätigkeit: Behandlung der Aufwandsentschädigung
eines Freiberuflers
| Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen
Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht
durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geführt
haben. Nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen ist aber Voraussetzung, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind. |
Als Nachweis genügt insoweit nicht der durch
Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den
Kläger entfallender höherer Fixkosten einer
Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“. Denn
diese Berechnung trägt Elemente in sich, die
wirtschaftlich einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts
sehr nahekommen. Und solche Ersatzleistungen sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Steuerbefreiung
ausgenommen.
MERKE | Die Problematik betrifft alle Freiberufler und Gewerbetreibende, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.
Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 11.5.2023, Az. 4 K 401/22, Rev.
BFH: Az. VIII R 29/23

13/11/2024

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE
Richtsatzsammlung 2023 und Pauschbeträge für unentgeltliche
Wertabgaben 2024
| Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024 bekanntgegeben. |
Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben
und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Wurden die Buchführungsergebnisse formell
ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung
in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze
von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit
von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Beachten Sie | Diese Vereinfachungsregelung
lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung
an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten,
Krankheit oder Urlaub) zu.
Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2024, Az. IV D 3 - S
1544/19/10001 :011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243895

04/11/2024

VERMIETER
Steuerfalle: Anteilige Immobilien-Schenkung ohne anteilige
Übertragung der Darlehen
| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur
noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der
vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug
für die Schuldzinsen zu erhalten. |
2 11-2024
MONATS-RUNDSCHREIBEN
◼ Sachverhalt
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten
Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die
Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend
seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen
Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur
Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019
bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller
Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte
das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil
des Vaters).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem
Finanzgericht Niedersachsen erfolglos.
Das Finanzgericht Niedersachsen begründete
seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der
Vater hat einen Miteigentumsanteil an der
Mietimmobilie schenkweise und damit aus
privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im
Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.
Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen
der Finanzierung des gesamten Gebäudes
diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem
Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.
Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine
kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen,
was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen
von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als
Werbungskosten abgezogen werden können.
Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in
Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder
gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat jedoch
die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt
anders zu behandeln als bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss aus dem Jahr 2017
Folgendes ausgeführt:
Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des
Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer
anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert
übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei
der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu
erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen
sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde,
hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für
Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K
162/23, Rev. BFH: Az. IX R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
243107; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 163/23,
Rev. BFH: Az. IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B
53/16

02/11/2024

ALLE STEUERZAHLER
Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten bei drohendem
Verlust der Existenzgrundlage
| Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste
jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden. |
◼ Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden
Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden können.
Der Steuerpflichtige hatte 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen
bekommen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte
diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr
forderte die Übergeberin aber dann gerichtlich
die Rückübertragung des Betriebs bzw. die
Grundbuchberichtigung. Begründung: Sie sei bei
der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen setzte sich der Steuerpflichtige vor den Zivilgerichten zur Wehr.
Die entstandenen Prozesskosten machte er als
außergewöhnliche Belastungen geltend, was
das Finanzamt ablehnte. Vor dem Finanzgericht
Niedersachsen war er dann erfolgreich.
Der Steuerpflichtige hat seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten
Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen
Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären
ihm bei einer Rückübertragung übrige Einkünfte
unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die
Berührung des steuerlichen Existenzminimums
erfüllt den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage.
Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage
steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei einer Rückübertragung erneut eine
Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können.
Der Verlust der Existenzgrundlage erfordert keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch kann, so das Finanzgericht, dem Steuerpflichten nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu
können.
Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen
die Entscheidung die Revision eingelegt. Somit
können geeignete Fälle über einen Einspruch
vorerst offengehalten werden.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2024, Az. 9 K 28/23,
Rev. BFH: Az. VI R 22/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243968

30/10/2024

FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE
Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften
nicht einzubeziehen
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster wirken sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht aus. Hiergegen ist aber bereits
die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Hintergrund
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil
der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme
ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um
den die Entnahmen die Summe des Gewinns
und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Überentnahmen der Vorjahre werden zu den
laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu
2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt
abziehbar.
MERKE | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die
aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster
lag folgender Sachverhalt zugrunde:
◼ Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG war als Führungsholding an
verschiedenen anderen Personengesellschaften
beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu
nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4
Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der
Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die GmbH & Co. KG als Einlage ein.
Hiergegen wandte die GmbH & Co. KG ein, dass
Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in
die Berechnung der Überentnahmen einfließen
müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien. Die entsprechende Klage hatte
aber keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Münster hat die Berechnung
des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile
aus den Tochterpersonengesellschaften nicht
in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung
der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.
Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist
grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen
Personengesellschaften aber dahin gehend zu
modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer
Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu
behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im
Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die
Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.
Danach stellt grundsätzlich jede Überführung
eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen
Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen
betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Daher gibt es auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke
des § 4 Abs. 4a EStG ist somit eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Ober- und Untergesellschaften sind demzufolge als fremde Betriebe
anzusehen.
Beachten Sie | Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet wurden, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.7.2024, Az. 6 K 1425/21 F,
Rev. BFH: Az. IV R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243662;
FG Münster, Newsletter August 2024

Adresse

Waldhofweg 3
Berchtesgaden
83471

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